Eine Immatrikulation ist nur bei Erfüllung der Beitragspflicht möglich.
Die Beiträge sind bei Immatrikulation und bei Rückmeldung fällig und werden von der Hochschule für das Studentenwerk (Studentenwerksbeitrag), für die Studentenschaft (Studentenschaftsbeitrag) und das Land Niedersachsen (Verwaltungskostenbeitrag und Langzeitstudiengebühr) erhoben.
Gemäß Niedersächsischem Hochschulgesetzes (NHG) vom 17. Dezember 2013.
Gemäß der im Folgenden aufgeführten Rechtsgrundlagen unterliegen die immatrikulierten Studierenden der HAWK Hildesheim/Holzminden/Göttingen der Beitragspflicht.
Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) wurde zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge am 17. Dezember 2013 geändert.
Die Studiengebühren an der HAWK Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen wurden zum Wintersemester 2014/2015 abgeschafft.
Wer bezahlt?
Alle Studierenden gem. § 13 NHG
Wann ist wie viel zu zahlen?
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester.
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die oder der Studierende
Diese beiden Gründe finden für höchstens zwei Semester Anwendung. Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang.
Wer ist von der Erhebung ausgenommen? (§ 13)
Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester, in dem die oder der Studierende
Bei Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände ist die schriftliche Antragstellung innerhalb der Rückmeldefrist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erforderlich. Nähere Auskünfte erteilt das Amt für Studentische Angelegenheiten.