Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Leben gleichermaßen. Diese Pandemie-Lage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen auf aktuell unbestimmte Zeit. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen und der ganzen Arbeits- und Lernwelt.
Zentrale HAWK-Corona-Hotline:
05121/881-500
Täglich erreichbar, auch am Wochende.
Zentrale Anlaufstelle für die Meldung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und weitere Fragen in diesem Zusammenhang.
Rufen Sie an, wenn Sie:
- positiv auf das Virus getestet wurden und Kontakte an der Hochschule hatten.
- Krankheitssymptomehaben aber keinen Test und sich unsicher sind, ob Sie an die Hochschule kommen sollten – zur Abstimmung des weiteren Vorgehens auf Basis des Merkblatts „Krankheitssymptome“.
- aus Risikogebieten anreisen und wissen möchten, ob die Teilnahme an Präsenz-Veranstaltungen möglich ist.
Auf dieser Seite finden Sie die notwendigen Bausteine zu dem betrieblichen Maßnahmenkonzept zum Infektionsschutz an der HAWK. Diese bestehen aus dem Hygieneplan und der Muster-Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Tätigkeiten an der Hochschule.
Maßnahmen zum Infektionsschutz
Das Sommersemester 2022 startet an der HAWK – wie angekündigt – in Präsenz. Es gelten bis auf wenige Aus-nahmen, die im Folgenden aufgezeigt werden, die Rahmenbedingungen wie zu Beginn des letzten Wintersemesters. Das ist etwas strenger als die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen es ermöglicht, aber vom Hausrecht der HAWK gedeckt und aus Sicht der Hochschulleitung sowie der Dekanate angesichts der weiter hohen Infektionszahlen und der noch nicht absehbaren Entwicklung geboten. Zudem vermeiden die pauschalen Regelun-gen der HAWK zusätzlichen organisatorischen Aufwand, zum Beispiel bei der Unterscheidung von Veranstaltungen unter 50 Teilnehmenden (für die die neue Verordnung keine Einschränkungen mehr vorsieht) sowie Veranstaltungen mit höheren Teilnehmendenzahlen. Zudem vermindern sie Unsicherheiten hinsichtlich der Geltungsbereiche für die Maskenpflicht.
Die Regelungen im Einzelnen:
3G-Regelung im Studienbetrieb
Für Studierende gilt weiter die 3G-Regel. Das heißt, der Zutritt ist nur für Studierende gestattet, die vollständig geimpft sind, von einer COVID-Erkrankung genesen sind oder einen tagesaktuellen Schnell- oder Antigentest (bezie-hungsweise einen bis zu 48 Stunden alten PCR-Test) nachweisen können.
Registrierung Impfstatus für Studierende
Studierende können wie im vergangenen Wintersemester wieder freiwillig ihren Impfstatus über die E-Mail hotline@hawk.de registrieren lassen und erhalten mit ihrem Studierendenausweis freien Zutritt zu den Gebäuden. Sie bekommen wieder ein gesondertes Zutrittszertifikat der HAWK. Zum Registrierungsverfahren finden Sie eine Mel-dung in dieser HAWK.INFO.
Zutritt und Einlasskontrollen
Nach der Verordnung sollen Veranstaltende die Nachweise über den 3G-Status der Teilnehmenden „aktiv einfor-dern“. Das lässt die Auslegung zu, dass die HAWK die Nachweise nicht immer, sondern nur stichprobenhaft ein-fordern kann; ein solches Vorgehen würde nach Rücksprache mit dem Niedersächsischen Wissenschaftsministeri-um toleriert und die HAWK-Hochschulleitung würde es auch mittragen. Die Organisation und Durchführung der Stichproben läge in diesem Fall allerdings bei den Fakultäten. Zudem ist es aus Sicht der Hochschulleitung wünschenswert, dass an einem Hochschulstandort, auch mit mehreren Fakultäten, die gleichen Regelungen für den Zutritt gelten.
Die meisten Fakultäten haben in der Vorbereitung des Studienbetriebs darum gebeten, jedenfalls zu Beginn des kommenden Semesters wieder Einlasskontrollen vorzunehmen. Hierzu können sie wieder externe Dienstleistende beauftragen. Das Gebäudemanagement kann dies mit einem Vorlauf von fünf bis zehn Tagen veranlassen. Wichtig ist es, dass die Fakultäten auch die Bedarfe anmelden und die Zeiten bekanntgeben. Die Gebäudezutrittszeiten können sie deutlich weiter fassen als im Wintersemester. Schnelltests sind an der Hochschule noch in ausreichen-der Anzahl vorhanden und können zur Verfügung gestellt werden.
Maskenpflicht
In den Gebäuden der HAWK besteht weiterhin grundsätzlich Maskenpflicht. Diese gilt für alle Veranstaltungen in Studium und Lehre, Forschung und Selbstverwaltung (Lehrveranstaltungen, Arbeiten in Laboren und Werkstätten, Gremiensitzungen, Besprechungen). Es dürfen nur Masken zum Einsatz kommen, die mindestens die Schutzklasse FFP2, N95 oder KN95 erfüllen. Richtig getragen schützen sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu rund 99 Prozent vor Infektionen. Die Masken sind stets zu tragen, auch am Platz. Die*der jeweils Vortragende darf die Mas-ke abnehmen. Ausnahme: Wenn alle Teilnehmenden am Platz sind und bleiben, Lüften und ein Abstand von min-destens 1,5 Metern gewährleistet sind und/oder Plasma-Luftreiniger in Betrieb sind, dürfen die Masken am Platz dauerhaft abgesetzt werden. Auf dem Außengelände der HAWK gilt die Maskenpflicht nicht.
Raumbelegung
Es bestehen unter den oben genannten Voraussetzungen keine Einschränkungen mehr hinsichtlich der erlaubten Belegung von Räumen.
Dokumentation und Kontrolle
Die Dokumentations- und Kontrollpflichten fallen weg. Das heißt für die HAWK: In und an den Räumen sind keine QR-Codes und Anwesenheitserfassungen mehr notwendig.
Corona-Hotline
Die Corona-Hotline mit der Tel.-Nr. 05121/881-500 bleibt aber bestehen und nimmt weiter Meldungen auf. Die temporäre Corona-Stabsstelle informiert anschließend die Fakultäten über Infektionsgeschehen. Die Fakultäten wiederum benachrichtigen die betreffenden Kurse, die im Falle einer gemeldeten Coronavirus-Infektion für fünf Tage der Hochschule fernbleiben müssen und sich dann wieder freitesten können.
Die 3G-Regel für Beschäftigte fällt weg. Allerdings werden einige zentrale Abteilungen aus Fürsorgepflicht dennoch anbieten, alle freiwillig zu testen. Genügend Schnelltests sind vorhanden.
Ab 01. April können die Büros und Räume wieder nach den Möglichkeiten genutzt werden, wenn die erforderlichen Abstände und Hygienevorgaben eingehalten werden können.
Es herrscht weiter Maskenpflicht in den Gebäuden der HAWK. An den Arbeitsplätzen dürfen die Masken abgenommen werden, wenn die erforderlichen Abstände und Hygienevorgaben eingehalten werden können.
Einige zentrale Abteilungen haben schon angekündigt, in kleinen Büros bei der Einzelbelegung zu bleiben. Zudem tritt zum 01. April die neue Dienstvereinbarung Mobile Arbeit in Kraft, die erheblich flexibleres Arbeiten ermöglicht. So kann die Hochschule zum Beispiel auch auf zu enge Bürobelegungen Rücksicht nehmen. Die jeweiligen Leitungen regeln das Vorgehen in ihren Bereichen.
Bei der temporären Corona-Stabsstelle mit der Hotline 05121/881-500 hat es in dieser Woche 16 neue Meldungen gegeben.
In den vergangenen Monaten konnte die HAWK das Infektionsgeschehen aufgrund von Meldungen an die Hotline frühzeitig erkennen und die entsprechenden Maßnahmen einleiten. Auch die Meldungen von Quarantäne-Anordnungen durch die örtlichen Gesundheitsämter haben für die HAWK-Corona-Hotline eine große Bedeutung.
Wer Krankheitssymptome hat, positiv getestet wurde, Kontakte mit Infizierten hatte oder Fragen rund um das Thema stellen möchte, wendet sich bitte auf der Basis des Merkblattes Krankheitssymptome und des Merkblattes Antigen-Schnellteststrategie an die Hotline.
Insgesamt konnte die Hochschule bereits 528 Meldungen schließen und das Zutrittsverbot für die entsprechenden Personen umgehend aufheben. Aktuell liegen 37 aktive Meldungen vor. Die folgende Tabelle informiert über die an die Hotline gemeldeten und noch aktiven Meldungen und die damit verbundenen Zutrittsverbote zur Hochschule.
Statistik Kalenderwoche 19
Standort | Fall nach Merkblatt | Personenzahl |
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Hildesheim |
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Holzminden |
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Göttingen |
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Summe |
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(Tabelle: Die Zahlen in den Klammern bezeichnen die Werte aus der Vorwoche)
Wer positiv getestet oder erkrankt ist, meldet sich bitte unbedingt bei der HAWK-Corona-Hotline unter der Tel.-Nr. 05121/881-500. Die temporäre Corona-Stabsstelle nimmt die Meldung auf und schickt Informationen zum weiteren Verhalten. Sie informiert anschließend die jeweiligen Fakultäten, Einrichtungen und Abteilungen über das Infek-tionsgeschehen.
Fakultäten und Studierende
Die Corona-Stabsstelle empfiehlt den Fakultäten, die betreffenden Kurse darüber zu informieren, dass sie, komplett und – laut aktueller Verordnung – für sieben Tage der Hochschule fernbleiben sollen.
Möglich ist auch, wenn nicht vollständige Kurse ausgeschlossen werden sollen oder können: Nur Coronavirus positive Studierende werden für den Hochschulzutritt für den Quarantänezeitraum von sieben Tagen gesperrt. Sie dürfen sich nach sieben Tagen freitesten. Die anderen Studierenden aus den betroffenen Seminaren werden infor-miert und dürfen die Hochschule aber mit negativem Test betreten. Die Lehrveranstaltungen können weiter in Präsenz abgehalten werden.
Beschäftigte
Beschäftigte, die positiv getestet oder erkrankt sind, begeben sich Stand heute für sieben Tage in Quarantäne und können sich dann freitesten. Für die HAWK gilt: Auch HAWK-Beschäftigte mit Erstkontakt zu Infizierten sollen sich in freiwillige Quarantäne von fünf Tagen begeben. Diese Regelung geht über die aktuelle Verordnung hinaus.
Wer sich positiv auf das Coronavirus getestet hat oder unter Krankheitssymptomen leidet, meldet dies bitte weiter-hin der zentralen HAWK-Corona-Hotline unter der Telefonnummer 05121/881-500. Wie viele Schnelltests insge-samt durchgeführt wurden, muss seit dieser Woche jedoch nicht mehr unter testzaelung.hawk.de registriert wer-den.
Seit Dienstag, 14. Dezember 2021, gibt es auf dem Gelände des Campus Weinberg in Hildesheim ein Corona-Testzentrum. Dort können alle Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden täglich zwischen 08:00 und 15:00 Uhr einen kostenlosen Corona-Schnelltest durchführen lassen. Auch für Personen, die nicht der Hochschule angehören, ist das Testzentrum offen sein. Für alle HAWK-Mitglieder soll es allerdings eine „Fast Lane“ geben, um Wartezeiten zu verkürzen. Das Testzentrum wird von der Hildesheimer Firma Youco im Auftrag des Gesundheitsamts Hildesheim betrieben und ist in einem Container neben Haus D untergebracht. Ein Test ist sowohl mit als auch ohne Termin möglich. Um einen guten Ablauf zu gewährleisten, wird jedoch darum gebeten, sich vorab unter https://testzentrum-hi.de/ anzumelden. Der Betrieb ist vorerst bis Ende Februar 2022 geplant.
Die Landesregierung hat den niedersächsischen Hochschulen eine Übergangsfrist bis auf Weiteres zugebilligt, während dieser der Lehrbetrieb, beziehungsweise der Zutritt zu den Hochschulgebäuden, weiter nach der 3G-Regel realisiert werden kann. Das hat Niedersachsens Minister für Wissenschaft und Kultur, Björn Thümler, den nieder-sächsischen Hochschulpräsident*innen am Mittwoch in einer Online-Sondersitzung mitgeteilt.
Die neue Corona-Verordnung des Landes, die Ministerpräsident Stephan Weil am Dienstag in Hannover vorgestellt hat, sieht keine Regelungen für Hochschulen vor. Das bedeutet, dass auch für Hochschulen, deren Betrieb in der Verordnung unter die Vorgaben für „Veranstaltungen“ fällt, die landesweite Pflicht zur 2G-Regel ohne Ausnahmen gegolten hätte. Dagegen hatten sich die Hochschulpräsident*innen in einer ersten Sondersitzung mit Minister Thümler am Dienstag vehement ausgesprochen, zumal nur ein Tag zur Umsetzung der Regelung bis zum Inkrafttre-ten der Verordnung verblieben wäre. Alle niedersächsischen Hochschulpräsident*innen sprachen sich dafür aus, den Präsenzbetrieb unter 3G so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, zumal die Impfquote unter Studierenden Schätzungen zufolge bei rund 80 Prozent liegt.
Diese Ausnahmeregelung gilt unabhängig von der landesweiten Corona-Warnstufe. Das heißt, an der HAWK ändert sich aktuell nichts am Studienbetrieb. Sollten Probleme an Hochschulen auftreten oder Infektionsgeschehen von ihnen ausgehen, könne die Ausnahmeregelung zurückgenommen werden, kündigte der Wissenschaftsminister an. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung gilt bis zum Dienstag, 21. Dezember 2021. Ob die Verordnung dann weiter verschärft werden muss, hängt von der Entwicklung der Infektionszahlen und der Hospitalisierungsrate ab. Deshalb ist auch noch nicht abzusehen, welche Regelungen ab diesem Zeitpunkt für Hochschulen, also auch für die HAWK, gelten werden.
Rahmenbedingungen und Vorgaben:
Auf der Basis der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 22. September 2021, die keine Änderungen für Hochschulen vorsieht, sind Lehrveranstaltungen für vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (3G) ohne Abstand möglich, solange medizinische Masken getragen werden.
Die Hochschulen haben nach der Verordnung den Zugang zu den Gebäuden und Veranstaltungen in eigener Regie zu regeln und vor allem die Einhaltung sicherzustellen. Darauf wurden die niedersächsischen Hochschulleitungen auf einer Dienstbesprechung mit dem Minister und der Landeshochschulkonferenz nochmals eindringlich hingewiesen. Besonders die Sicherstellung der Einhaltung der 3G-Regeln bringt für uns neue, umfangreiche und auch ungewohnte, da für Hochschulen untypische Aufgaben mit sich. Andererseits haben wir dadurch die Chance, einen möglichst weit-gehenden Präsenzbetrieb zu ermöglichen.
Wir haben uns vor diesem Hintergrund ausführlich unter den niedersächsischen Hochschulen über Vorgehensweisen ausgetauscht und dabei besonders auch die Erfahrungen von Hochschulen ausgewertet, an denen der Vorlesungsbetrieb schon gestartet ist. Zudem stehen wir im Kontakt mit Ihren Studierendenvertretungen.
Unser Ziel ist es, einerseits den Zutritt zu den Gebäuden so zu regeln, dass die Einhaltung der 3G-Regeln sichergestellt werden kann, und zum anderen dann, wenn Sie sich im Gebäude befinden, einen möglichst freien und unbeeinträchtigten Vorlesungsbetrieb zu gewährleisten (so genannte „Bubble-Lösung“).
Wichtig ist: Wir wissen, dass andere Hochschulen mit vergleichbaren Verfahren gute Erfahrungen gemacht haben und dadurch ein relativ wenig beeinträchtigter Präsenzbetrieb möglich wird. Wir sind dafür aber auch zwingend auf Ihre aktive und zügige Mitarbeit, hohe Rücklaufquoten und die Akzeptanz für die Regelungen – die die Hochschulen ja letztlich nicht erdacht haben – angewiesen.
Das Verfahren an der HAWK:
Freiwillig registrieren – freier Gebäudezugang
Vollständig geimpfte und genesene Studierende können sich ab sofort freiwillig registrieren lassen (2G), um per Studierendenausweis (Chipkarte) freien Zugang zu den HAWK-Gebäuden zu erhalten. Bisher sind bei der Hochschule bereits rund 1.500 Registrierungsanfragen eingegangen – die HAWK konnte infolge dessen bisher zirka 700 „Zertifikate“ an die Studierenden versenden. Aktuell bearbeiten acht Personen aus der Personalabteilung, der Abteilung Studentische Angelegenheiten, der ZIMT IT und dem Gebäudemanagement die Registrierungsanfragen der Studierenden. Die Bearbeitungsdauer einer Registrierungsanfrage liegt nach den derzeitigen Erfahrungen bei drei Werktagen.
So geht es:
- Informationen zum Datenschutz finden Sie in der angehängten Einwilligungserklärung.
- Wer sich registrieren lassen möchte, schickt eine E-Mail mit dem Betreff „Registrierung Corona“ und der Martrikelnummer an hotline@hawk.de mit einem Scan des Impfpasses oder dem QR-Code des Zertifikates für vollständig Geimpfte oder Genesene im Download-Bereich. Bitte fügen Sie zudem die unterschriebene Einwilligungserklärung an, die Sie im Download-Bereich erhalten.
- Wichtig: Für die E-Mail muss die HAWK-E-Mailadresse genutzt werden. Nur auf diesem Wege ist eine lückenlose Verschlüsslung sichergestellt und wir können Ihre Identität sicherstellen.
- Der Scan des Impfpasses oder der QR-Code des Zertifikates für vollständig Geimpfte oder Genesene werden kontrolliert und anschließend der Studierendenausweis (die Chipkarte) der jeweiligen Person für den Zugang zu den Fakultätsgebäuden freigeschaltet. Genesene haben so lange eine Zutrittsberechtigung, wie ihr Nachweis gilt. Anschließend müssen sie einen Test vorweisen (siehe unten).
- Wer so registriert ist, bekommt eine Bestätigungs-E-Mail. Außerdem befindet sich ein gesondertes Zutrittszertifikat der HAWK im Anhang. Dieses Zutrittszertifikat kann ausgeschnitten werden. Es dient dazu, den Zugang zu den Gebäuden z.B. zu Stoßzeiten zu vereinfachen bzw. zu beschleunigen, und es soll zudem zusätzliche stichprobenhafte Nachweise der Zutrittsberechtigung vereinfachen, wenn und wo solche erforderlich werden bzw. als erforderlich angesehen werden.
Zugang mit Test oder 2G ohne Registrierung
Wer sich nicht registrieren möchte, aber vollständig geimpft oder genesen ist, kann den jeweiligen Nachweis auch vor Ort zeigen. Das gilt auch für Getestete. Einige Fakultäten regeln dies in eigener Verantwortung, andere haben sich hierzu die Unterstützung durch einen externen Dienstleister gewünscht. Beide Modelle können Sie also an Ihren Fakultäten vorfinden. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihren Fakultäten, wie und zu welchen Zeiten der Einlass geregelt ist.
Getestete – Testpflicht für Studierende
Wer nicht nachweislich vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen maximal zwei Tage alten negativen PCR-Test oder maximal 24 Stunden alten PoC-Test vorweisen oder einen Schnelltest beziehungsweise einen Selbsttest machen, um die Hochschule betreten zu dürfen. Der Schnelltest muss vor den Augen einer zuständigen Person der HAWK durchgeführt werden und ist 24 Stunden gültig. An den jeweiligen HAWK-Liegenschaften der drei Standorte werden zu bestimmten – allerdings eingeschränkten – Zeiten Mini-Testzentren zur Verfügung stehen, in denen sich die Studierenden vor Ort testen lassen können, um dann mit einem Tagespass Zutritt zu erhalten. Hier werden Details, wie zum Beispiel die Öffnungszeiten der Testzentren, gerade geklärt. Die HAWK stellt, wenn erforderlich, Tests zur Verfügung.
Personen, die nicht unter die 3G-Regel fallen
Studierende, die nicht unter die 3G-Regel fallen, dürfen nach den Bestimmungen der Verordnung keinen Zutritt zur Hochschule bekommen.
3G ausschließlich für den Lehrbetrieb
Die 3G-Regel gilt aber ausschließlich für den Lehrbetrieb – darunter fallen auch Lehrveranstaltungen in Werkstätten und Laboren. Für Beschäftigte in der Verwaltung und in der Forschung sowie in Laboren und Werkstätten ohne Lehrbetrieb gilt die 3G-Regel nicht. Hier hat sich nichts geändert – es gibt weiterhin Einschränkungen aufgrund der aktuellen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes.
Aktuelle Informationen zum HAWK-Präsenzbetrieb finden Sie im Wiki der HAWK.
Seit Mittwoch, 24. November 2021, gelten die Regelungen des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes in Verbin-dung mit der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung. Sie schreiben die 3G-Regel am Arbeitsplatz fest.
- Danach sind Arbeitgebende berechtigt und verpflichtet, den Impfstatus der Mitarbeitenden abzufragen. 3G am Arbeitsplatz bedeutet auch für die HAWK, dass sich nur geimpfte, genesene oder getestete Personen am Arbeitsplatz aufhalten dürfen.
- Diese Regel gilt für alle Beschäftigten der Hochschule, also Mitarbeitende in Verwaltung, Laboren, Werk-stätten und Professor*innen. Lehrbeauftragte gelten vom formalen Status her nicht als Mitglieder der Hochschule. Die Hochschulleitung empfiehlt aber, ihren Status ebenso zu erfassen.
- Die jeweils vorgesetzte Person nimmt die Kontrolle der 3G-Regel an der HAWK vor – an den Fakultäten übernehmen die Dekanate die Aufgabe. Wenn der Impfstatus beziehungsweise der Genesenenstatus ein-malig mitgeteilt wurde, wird dieser von der vorgesetzten Person erfasst.
- Die Gruppe der vollständig geimpften oder genesenen Mitarbeitenden darf dann ohne weitere Kontrolle weiter die Gebäude der HAWK betreten und nutzen.
- Wer weder geimpft, noch genesen ist, muss seiner vorgesetzten Person für jeden Präsenztag einen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dabei muss es sich um zertifizierte Tests oder Selbsttests handeln, die unter Aufsicht der vorgesetzten oder einer von ihr beauftragten Person am Arbeitsplatz durchgeführt werden dürfen.
- Wartezeiten auf das Testergebnis sind keine Arbeitszeiten.
- Tests werden weiterhin kostenfrei ausgegeben.
- Wenn zu Arbeitsbeginn keine vorgesetzte Person anwesend ist (beispielsweise bei Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr) werden die Mitarbeitenden aufgefordert, am Vorabend einen Bürgertest in einer autorisierten Stelle vornehmen zu lassen. Das dort ausgehändigte Zertifikat ist 24 Stunden gültig und kann per E-Mail an die vorgesetzte Person versandt werden.
Die Beschäftigten-Daten werden streng vertraulich behandelt. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.
- Die bisher in den Fakultäten und Abteilungen festgelegten Anwesenheitspläne sind streng nach unserem Hygieneplan erarbeitet und haben sich in den letzten Monaten bewährt. Diese haben weiterhin Gültigkeit.
Diese Regelungen gelten auch für Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte. Alle Vorgesetzten informieren diese bitte ebenfalls.
Bei einem positiven Coronavirus-Schnelltest oder PoC-Schnelltest ist Folgendes zu tun.
Kontaktieren Sie als erstes bitte die Corona-Hotline unter der Tel.-Nr. 05121/881-500.
Außerdem fallen Sie unter die Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktperso-nen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) und müssen einige Dinge beachten. Sie sind bei einem positiven Corona-Selbsttest/PoC-Schnelltest verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Das heißt: Begeben sie sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft.
Sie sind zudem angehalten, das positive Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.
Bitte kontaktieren Sie umgehend das örtliche, für Sie zuständige, Gesundheitsamt. Dort wird das weitere Vorgehen geklärt.
Die Niedersächsische Absonderungsverordnung sowie Erläuterungen zur Absonderungsverordnung finden Sie unter anderem auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
- https://www.ms.niedersachsen.de/download/174700/Niedersaechsische_Absonderungsverordnung.pdf
- https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/niedersachsen-bringt-absonderungsverordnung-auf-den-weg-ab-mittwoch-landesweit-einheitliche-regeln-fur-infizierte-und-kontaktpersonen-204355.html
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/covid-19-testung-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-198180.html
Impfinteressierte können sich in den allermeisten Arztpraxen und bei mobilen Impfteams impfen lassen. Wer nicht durch eine Hausarztpraxis betreut wird, findet unter www.arztsuche-niedersachsen.de impfende Ärztinnen und Ärzte in der Umgebung.
Außerdem bietet die Helios Kliniken GmbH Corona-Impftermine an. Wer wissen will, wo die Helios-Kliniken Impf-termine anbieten, gibt unter dem Link der Helios Kliniken einfach die Postleitzahl des Heimatortes an – das Infor-mationsportal zeigt daraufhin die nächstgelegenen Impfzentren an.
Impfzentren in Hildesheim und Umgebung
MVZ | Adresse | PLZ | Ort | Wird getestet? | Wird geimpft? |
MVZ Elze-Zentrum | Königsbergerstraße 1 | 31008 | Elze | Ja | Jetzt Termin buchen |
MVZ Kardiologie und Lungenheilkunde Hildesheim | Hezilostr. 6 | 31134 | Hildesheim | Ja | Jetzt Termin buchen |
MVZ Chirurgie & Orthopädie im Medicinum | Goslarsche Landstr. 19 | 31135 | Hildesheim | Ja | Jetzt Termin buchen |
MVZ Medicus | Theodor-Storm-Straße 17 | 31139 | Hildesheim | Ja | Jetzt Termin buchen |
MVZ an der Straßen-bahn | An der Straßenbahn 10 | 31157 | Sarstedt | Nein | Jetzt Termin buchen |
Impfzentren in der Nähe von Holzminden
MVZ | Adresse | PLZ | Ort | Wird getestet? | Wird geimpft? |
MVZ FAZ Uslar | Wolfhagen 8 | 37170 | Uslar | Nein | Auf Warteliste setzen |
MVZ Gynäkologie Uslar | Eichhagen 2-4 | 37170 | Uslar | Nein | Auf Warteliste setzen |
MVZ Dassel | Bahnhofstraße 46 | 37586 | Dassel | Ja | Jetzt Termin buchen |
Impfzentren in der Nähe von Göttingen
MVZ | Adresse | PLZ | Ort | Wird getestet? | Wird geimpft? |
MVZ Northeim | Albert-Schweitzer Weg 9 | 37154 | Northeim | Nein | Jetzt Termin buchen |
Getestete – Testpflicht für Studierende
Wer nicht nachweislich vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen maximal zwei Tage alten negativen PCR-Test oder maximal 24 Stunden alten PoC-Test vorweisen oder einen Schnelltest beziehungsweise einen Selbsttest machen, um die Hochschule betreten zu dürfen. Der Schnelltest muss vor den Augen einer zuständigen Person der HAWK durchgeführt werden und ist 24 Stunden gültig. An den jeweiligen HAWK-Liegenschaften der drei Standorte werden zu bestimmten – allerdings eingeschränkten – Zeiten Mini-Testzentren zur Verfügung stehen, in denen sich die Studieren-den vor Ort testen lassen können, um dann mit einem Tagespass Zutritt zu erhalten. Hier werden Details, wie zum Beispiel die Öffnungszeiten der Testzentren, gerade geklärt. Die HAWK stellt, wenn erforderlich, Tests zur Verfügung.
Zum Hintergrund
Die HAWK setzt seit Mittwoch, 14. April 2021, Antigen-Schnelltests als weiteren Baustein eines überarbeiteten Hygieneplans ein. Die aktualisierten Unterlagen, also der neue Hygieneplan und das Merkblatt „Antigen-Schnellteststrategie an der HAWK“, liegen dieser HAWK.INFO bei und lassen sich auf der HAWK-Coronavirus-Website abrufen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) stellt inzwischen Antigen-Schnelltests bereit, die die Hochschule ab sofort dort beziehen und in der Hochschule für eine Teststrategie einsetzen kann. Der Schnelltest hat unter dem Kennzeichen AT116/20 eine Sonderzulassung vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Eigenanwendung ohne medizinisches Fachpersonal erhalten. Zudem gilt seit dem Bund-Länder-Beschluss vom Montag, 22. März 2021, der Leitgedanke, dass nach Ostern umfangreiche Tests zur Bekämpfung der Pandemie noch eine entscheidendere Rolle spielen werden (1), und dass angesichts der steigen-den Infektionszahlen eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig wird (1).
(1) Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2021, Seite 4 Punkt 5 und Seite 5 Punkt 7
Bereits Anfang März hatte das MWK die Hochschule um Einschätzung zur notwendigen Menge für Laienschnell-tests zur Beschaffung über das Ressort angefragt, um diese zentral über das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) anzuschaffen und zu verteilen. Umfangreiches Testen bei Präsenz wird einen wichtigen Beitrag bei der Bekämpfung der Pandemie leisten.
Die Ausgabe der Schnelltests erfolgt wie bei den anderen Materialien zum Infektionsschutz durch den örtlichen Hausdienst. Die Mitarbeitenden testen sich in ihrem gewohnten Arbeitsumfeld oder vor Dienstbeginn zu Hause entsprechend der festgelegten Teststrategie. Die Fakultäten bieten bei Veranstaltungen, für den Zutritt zu Werkstät-ten, Laboren und bei Forschung oder Betreuung unterschiedliche Testumgebungen an. In diesen Testumgebungen kann die Veranstaltungsleitung mit den Teilnehmenden die Selbsttests durchführen. Dabei müssen die jeweiligen Verantwortlichen einen Vorlauf von rund 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn berücksichtigen. In dieser Zeit können sie die Anwesenheitsliste und Dokumentation erstellen. Die Ablaufinformation erhalten die Studierenden über ihre zuständige Fakultät.
Die Mitarbeitenden haben durchgeführte Tests zeitnah als neutrale Meldung für die Statistik und Beschaffung auf der Intranetseite testzaehlung.hawk.de zu melden. Die Hochschule wird den Link ebenfalls am Mittwoch, 14. April, freischalten. Bei einem positiven Antigen-Schnelltest ist die Corona-Hotline (05121/881-500) zu informieren. Sicherheitsingenieur Hans-Henning Hennies und seine Kolleginnen und Kollegen leiten dann die weiteren Schritte innerhalb der Hochschule ein und stellen die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt her.
Rückfragen beantworten das Gebäudemanagement und der Sicherheitsingenieur.
Kontakt:
Björn Kiefner
Abteilungsleiter Gebäudemanagement
E-Mail: bjoern.kiefner@hawk.de
Tel.: 05121/881-696
Hans-Henning Hennies
Sicherheitsingenieur
E-Mail: hans-henning.hennies@hawk.de
Tel.: 05121/881-196
Medizinische Masken
Auf dem Gelände und in den Gebäuden der HAWK ist das Tragen einer FFP2 bis zum Arbeitsplatz erforderlich. Nur bei Einzelanwesenheit am Arbeitsplatz darf die Maske abgelegt werden.
Bezug medizinischer Masken
Die Abteilung Gebäudemanagement, die seit dem ersten Lockdown im März 2020 auch schon Masken ausgegeben hat, stellt diese auch weiter zur Verfügung. Der Bestand des Standards FFP2 ist unterdessen aufgestockt worden und steht zur Verfügung. Die Verteilung wird wie bisher durch den jeweiligen Hausdienst geregelt: Beschäftigte können die Masken über die für sie zuständigen Hausdienstmitarbeiter bekommen. Das gilt auch für die Leitungen aller Veranstaltungen in Präsenz, die dann bei Bedarf die Studierenden der jeweiligen Veranstaltung versorgen können.
Maskenpflicht bei Lehrveranstaltungen und (gegebenenfalls) Prüfungen in Präsenz
Das Tragen einer FFP2 ist auf dem Gelände und in den Gebäuden der HAWK grundsätzlich bis zum Seminarplatz/Prüfungsplatz erforderlich. Auf der Basis der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 22. September 2021, die keine Änderungen für Hochschulen vorsieht, sind Lehrveranstaltungen für vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (3G) ohne Abstand möglich, solange medizinische Masken getragen werden.
Sie finden den HAWK-Hygieneplan auf unserer Webseite Coronavirus im Download-Bereich.
In Punkten zusammengefasst bedeutet dies:
- Auf der Basis der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 22. September 2021 sind Lehrveranstaltungen für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (3G) ohne Abstand möglich, solange medizinische Masken getragen werden. In den Gebäuden der HAWK sind grundsätzlich medizinische Masken (FFP2) zu tragen.
- Bei Lehrveranstaltungen müssen alle Teilnehmenden, außer die Lehrenden, dauerhaft eine medizinische Maske tragen, egal ob der Mindestabstand von > 1,50 Metern eingehalten wird oder nicht. Diese Regelung gilt seit Beginn des Wintersemesters als grundsätzlich einheitliches Verfahren. Das heißt, Maskenpflicht gilt ebenfalls, wenn der Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann und/oder ausschließlich 2G-Personen im Raum sind.
- Auf dem Gelände kann bei Einzelanwesenheit oder Abstandswahrung von mindestens > 1,50 Meter die medizinische Maske abgelegt werden.
Bei Prüfungen und Klausuren gibt es eine Ausnahme. Hier kann bei Einhaltung des Mindestabstandes von > 1,50 auf die Maske am Prüfungs- und Klausurplatz verzichtet werden.
Seit Semesterbeginn ist es vorgekommen, dass insbesondere Außentüren von HAWK-Gebäuden offen gelassen wurden. Hierdurch wird nicht befugten Personen der Zutritt zur Hochschule ermöglicht. Außerdem könnten die Türen beschädigt werden oder ihre Funktion verlieren. Auch die Zutrittskontrolle nach der 3G-Regel kann so nicht gewährleistet werden. Alle Türen im Bereich der Hochschule sind ordnungsgemäß und ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Es ist nicht gestattet, Türen durch Gegenstände oder anderweitig zu blockieren, zu verkeilen oder dauerhaft offen zu
halten.
Kontakt:
Hans-Henning Hennies
Stabsstelle Sicherheitsingenieur
Tel.: 05121/881-196
E-Mail: hans-henning.hennies@hawk.de
Die Fachhochschule Münster hat sich mit der Wiederverwendung von FFP2-Masken befasst und hierzu eine Broschüre auf Basis der neuesten Forschungsergebnisse erstellt. Normalerweise kommen FFP2-Masken im Gesund-heitswesen in Bereichen mit einem erhöhten Infektionsrisiko zum Einsatz. Dort sollten Fachkräfte die als Einmal-produkt konzipierten Masken nach Gebrauch zur Vermeidung weiterer Infektionsrisiken entsorgen. Bei der privaten Verwendung von FFP2-Masken, beispielsweise beim Einkaufen und auch bei der Nutzung in der HAWK, ist mit einer geringeren Erregerbelastung zu rechnen. Daher lassen sich diese so eingesetzten Masken bei der richtigen Handhabung personenbezogen bis zu fünf Mal wiederverwenden.
Die Infobroschüre „Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage“ zeigt zwei Möglichkeiten zur Reduzierung möglicher SARS-CoV-2-Erreger auf. Das sind die Maßnahmen „7 Tage trocknen bei Raumluft“ und „80°C trockene Hitze“ im Backofen.
Wer seine Masken im Backofen nach dem Verfahren „80°C trockene Hitze“ trocknen möchte, darf die Temperatur von 80°C weder unter- noch überschreiten. Bei unter 70°C kann SARS-CoV-2 infektiös bleiben, bei über 90°C kön-nen sich Masken verformen. Temperaturen von über 105°C beeinträchtigen die Filterleistung der Masken möglich-erweise deutlich. Diesen „Trockenzyklus“ sollte man nur fünf Mal wiederholen, danach sollte man die Masken über den Hausmüll entsorgen.
Weitere Informationen, insbesondere auch zu geeigneten und ungeeigneten Wiederaufbereitungsverfahren sowie zum richtigen Anlegen und Ablegen der FFP2-Masken liefert die Broschüre der Fachhochschule Münster. Sie finden das Dokument auch im Anhang dieser HAWK.INFO.
Kontakt:
Hans-Henning Hennies
Stabsstelle Sicherheitsingenieur
Tel.: 05121/881-196
E-Mail: hans-henning.hennies@hawk.de
Björn Kiefner
Leitung Gebäudemanagement
Tel.: 05121/881-696
E-Mail: bjoern.kiefner@hawk.de
Der Hygieneplan ist alleine nicht ausreichend um ein betriebliches Maßnahmenkonzept zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gemäß den aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zu erreichen.
Da die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen der Arbeitgeber trägt (delegierbar), ist zusätzlich noch eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten in Präsenz an der HAWK erforderlich.
Hierzu wurde eine Muster-Gefährdungsbeurteilung erarbeitet, die Anwendung finden soll.
Dokumente GBU:
- Gefährdungsbeurteilung (06.08.2020)
- GBU Muster Abschnitt c (06.08.2020)
- GBU Muster Abschnitt d (06.08.2020)
- GBU Muster Abschnitt e (06.08.2020)
Der Hygieneplan wird laufend evaluiert und ggf. durch neue Evidenz oder rechtliche Rahmenbedingungen geändert oder angepasst.
Bei einem Infekt mit ausgeprägtem Krankheitswert oder einem Infekt mit schwerer Symptomatik oder einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall ist umgehend Kontakt mit der zuständigen Stelle innerhalb der Hochschule aufzunehmen, also den jeweiligen Dienstvorgesetzten und/oder dem Dekanat bzw. Dekanatssekretariat. Dies ist wichtig, damit weiterführende Maßnahmen erfolgen können, wie ein temporäres Zutrittsverbot, frühzeitige Nachverfolgung von möglichen Kontaktpersonen oder gar frühzeitige Identifikation eines lokalen Ausbruchgeschehens.
Weitere Informationen dazu, wie Sie bei Krankheitssymptomen vorgehen sollten, finden Sie im Downloadbereich.
Die HAWK geht davon aus, dass Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und verbesserte Hygienemaßnahmen die Gefahr für Angehörige von Risikogruppen senken. Daher hat die Hochschule in Abstimmung mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung abgestimmt, dass es im Rahmen des Arbeitsschutzes nicht mehr notwendig ist, Angehörige einer Risikogruppe pauschal von der Anwesenheit an der Hochschule auszunehmen. Die HAWK wird die folgenden Regelungen zur Rückkehr zum Präsenzbetrieb umset-zen:
- Aufhebung des Ausschlusses der Anwesenheit für alle Personen, für die dies bislang aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe galt. Dies betrifft entsprechend auch Schwerbehinderte, die bislang automatisch als Angehörige einer Risikogruppe galten.
- Sollte ein*e Angehörige*r einer Risikogruppe sich aufgrund der Arbeitsplatzsituation dennoch gefährdet fühlen, begutachtet die HAWK in Abstimmung mit Sicherheitsingenieur Hans-Henning Hennies den Arbeitsplatz und die Gefährdungssituation. Gegebenenfalls zieht die Hochschule hierbei die Betriebsärztin hinzu.
- Für den Fall, dass die Maßnahmen für die individuelle Situation der/des Beschäftigten nicht ausreichen, ist ein neues ärztliches Attest vorzulegen, aus dem ersichtlich wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um die Anwesenheit an der Hochschule zu ermöglichen.
Kontakt:
Sandra Müller
Personalabteilung
Stellvertretende Leitung
E-Mail: sandra.mueller@hawk.de
Tel.: 05121/881-186
Am 23. Oktober 2020 hat die temporäre „Stabstelle Corona“ mit der HAWK-Corona-Hotline unter der Telefonnummer 05121/881-500 ihre Arbeit als zentrale Anlaufstelle für die Meldung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aber auch für Fragen in diesem Zusammenhang aufgenommen.
Die HAWK-Corona-Hotline ist rund um die Uhr erreichbar und wird aktuell von sechs Personen in wechselnder Zuständigkeit betreut. Vorbereitet wurde eine Meldekette, nach der die notwendigen Stellen in der Hochschule informiert und die weiteren Schritte eingeleitet werden. Die Grafik der Meldekette finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite unter dem Titel "Kommunikationskette"
Um auf weitere Wellen des Infektionsgeschehens vorbereitet zu sein, wurde für die HAWK eine Betriebsstufen-Tabelle erarbeitet. Diese wurde den Fakultätsleitungen vorgestellt. Die Betriebsstufen-Tabelle definiert Betriebszustände, die, je nach weiterem Verlauf des Infektionsgeschehens oder durch behördliche Auflagen, den Präsenzanteil an der HAWK über alle Bereiche darstellt. Sie bietet Orientierung über die Möglichkeiten beziehungsweise Einschränkungen an den unterschiedlichen Stellen, je nach Betriebsstufe. Seit 01. Oktober 2021 befindet sich die Hochschule im „uneingeschränkten Betrieb“. Die Betriebsstufen-Tabelle finden Sie ebenfalls im Download-Bereich.
In Ergänzungen zur geltenden 3G-Regel schützt die HAWK ab sofort die Gesundheit ihrer Studierenden, Lehrenden und Beschäftigten zusätzlich durch den Einsatz von insgesamt 100 mobilen Plasmaluftreinigern an den sechs HAWK-Fakultäten. Die Geräte der Produktreihe Cleanair des Herstellers Plasmacomplete aus Adelebsen entstanden in Zusammenarbeit mit der Fakultät Ingenieurwissenschaften und Gesundheit auf Basis der Plasmaforschung der Arbeitsgruppe von Prof. Dr. Wolfgang Viöl, HAWK-Vizepräsident für Forschung und Transfer. Die Geräte wälzen die Luft im Raum um und versetzen sie in den Plasmazustand. So inaktivieren sie Viren, Bakterien, Sporen, Allergene und Geruchsstoffe und helfen dabei, unter anderem das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu senken und damit die Lehre sicherer zu gestalten. Das Gebäudemanagement und die Stabsstelle Sicherheitsingeni-eur arbeiten kontinuierlich daran, in Zukunft die Hygienemaßnahmen der HAWK, auch mit Entwicklungen aus der eigenen Forschung, stets weiterzuentwickeln und weiter zu verbessern.
Häufig gestellte Fragen zur SARS-CoV2-Antigen-Schnellteststrategie und zur 3G-Regel an der HAWK
Aktuell gilt mindestens bis einschließlich Dienstag, 21. Dezember 2021, die 3G-Regel für alle Statusgruppen an der HAWK, also für Studierende und alle Beschäftigten (Mitarbeitende in Verwaltung, Laboren, Werkstätten und Professor*innen) gleichermaßen. Lehrbeauftragte gelten vom formalen Status her nicht als Mitglieder der Hochschule. Die Hochschulleitung empfiehlt aber, ihren Status ebenso zu erfassen.
- Der Zutritt zur Hochschule ist daher nur mit einem Impfstatus, Genesenenstatus oder einem negativen Test möglich möglich
- Die Gruppe der vollständig geimpften oder genesenen Mitarbeitenden darf dann ohne weitere Kontrolle weiter die Gebäude der HAWK betreten und nutzen.
- Vollständig geimpfte und genesene Studierende können sich ab sofort freiwillig registrieren lassen (2G), um per Studierendenausweis (Chipkarte) freien Zugang zu den HAWK-Gebäuden zu erhalten.
- Wer sich nicht registrieren möchte, aber vollständig geimpft oder genesen ist, kann den jeweiligen Nachweis auch vor Ort zeigen
- Bei Beschäftigen nimmt die jeweils vorgesetzte Person die Kontrolle der 3G-Regel an der HAWK vor – an den Fakultäten übernehmen die Dekanate die Aufgabe. Wenn der Impfstatus beziehungsweise der Genesenenstatus einmalig mitgeteilt wurde, wird dieser von der vorgesetzten Person erfasst.
- Studierende, die nicht nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind, müssen einen maximal zwei Tage alten negativen PCR-Test oder maximal 24 Stunden alten PoC-Test vorweisen oder einen Schnelltest beziehungsweise einen Selbsttest machen, um die Hochschule betreten zu dürfen.
- Beschäftigte, die weder geimpft, noch genesen sind, müssen der vorgesetzten Person für jeden Präsenztag einen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dabei muss es sich um zertifizierte Tests oder Selbsttests handeln, die unter Aufsicht der vorgesetzten oder einer von ihr beauftragten Person am Arbeitsplatz durchgeführt werden dürfen.
- Wenn zu Arbeitsbeginn keine vorgesetzte Person anwesend ist (beispielsweise bei Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr) werden die Mitarbeitenden aufgefordert, am Vorabend einen Bürgertest in einer autorisierten Stelle vornehmen zu lassen. Das dort ausgehändigte Zertifikat ist 24 Stunden gültig und kann per E-Mail an die vorgesetzte Person versandt werden.
- Der Schnelltest muss vor den Augen einer zuständigen Person der HAWK durchgeführt werden und ist 24 Stunden gültig.
- Diese Regelungen gelten auch für Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte. Alle Vorgesetzten informieren diese bitte ebenfalls.
- Wer nicht unter die 3G-Regel fällt, darf nach den Bestimmungen der Verordnung keinen Zutritt zur Hochschule bekommen.
Bei einem positiven Coronavirus-Schnelltest oder PoC-Schnelltest ist Folgendes zu tun.
Kontaktieren Sie als erstes bitte die Corona-Hotline unter der Tel.-Nr. 05121/881-500.
Außerdem fallen Sie unter die Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktperso-nen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) und müssen einige Dinge beachten. Sie sind bei einem positiven Corona-Selbsttest/PoC-Schnelltest verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Das heißt: Begeben sie sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft.
Sie sind zudem angehalten, das positive Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.
Bitte kontaktieren Sie umgehend das örtliche, für Sie zuständige, Gesundheitsamt. Dort wird das weitere Vorge-hen geklärt.
Die Niedersächsische Absonderungsverordnung sowie Erläuterungen zur Absonderungsverordnung finden Sie unter anderem auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
- https://www.ms.niedersachsen.de/download/174700/Niedersaechsische_Absonderungsverordnung.pdf
- https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/niedersachsen-bringt-absonderungsverordnung-auf-den-weg-ab-mittwoch-landesweit-einheitliche-regeln-fur-infizierte-und-kontaktpersonen-204355.html
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/covid-19-testung-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-198180.html
Die HAWK hat ihren Hygieneplan, entsprechend der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 08. Mai 2021, um Ausnahmen von der Teststrategie erweitert.
Es gelten Lockerungen für vollständig Geimpfte oder nach einer Covid-19-Erkrankung Genese. Das Infektions-schutzgesetz und die Niedersächsische Corona-Verordnung sehen vor, dass Geimpfte und Genesene mit negativ getesteten Personen gleichgestellt sind.
Als Nachweis über die Impfung gilt der gelbe Impfausweis, der die Impfung mit Stempel, Datum und der Unterschrift des Arztes dokumentiert und es müssen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Erst hiernach gelten die Lockerungen.
Genesene müssen einen Genesenennachweis, also einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und ein positives PCR-Ergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach dem Ablauf von sechs Monaten verfällt der Status als genesene Person.
Der ergänzte Text befindet sich auf Seite 7 unter Teststrategie im Hygieneplan der HAWK.
Personen, die vollständig geimpft sind und im Besitz einer Impfdokumentation nach § 5 a Abs.2 oder nach einer Coronainfektion einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 im Sinne der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei Bedarf vorlegen können, sind von der Teststrategie ausgenommen. Der Personenkreis kann sich weiterhin an der Teststrategie beteiligen.
Weitere Informationen:
Der Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus ist der Führungskraft oder der von ihr beauftragten Aufsichtsperson in geeigneter Weise nachzuweisen (beispielsweise durch Genesenennachweis, Impfausweis, CovPass-App oder Corona-Warn-App). Lediglich der Dokumentationsbogen ist aufzubewahren.
Nein, es ist lediglich notwendig, in geeigneter Weise den Status zu dokumentieren, zum Beispiel in Tabellenform mit Namen, Datum der Vorlage des Nachweises und Unterschrift der Führungsperson.
Nein, es reicht der Vermerk der vollständigen Impfung. Bei genesenen Personen ist zusätzlich zum Nachweis das Ablaufdatum des Genesenenstatus zu beachten und zu dokumentieren.
Nein, es ist lediglich notwendig, in geeigneter Weise das Testergebnis zu dokumentieren, etwa in Tabellenform mit Namen, Datum der Vorlage des (negativen) Testergebnisses und Unterschrift der Führungsperson.
Die Dokumentation der 3G-Nachweise von Mitarbeitenden ist so abzulegen, dass nur die Aufsichtspersonen, welche diese Daten benötigen, Zugriff haben.
Die Ausgabe der Schnelltests erfolgt sowohl an den Fakultäten sowie in der zentralen Verwaltung über den örtlichen Hausdienst. Die einzelnen Fakultäten entscheiden, wo und wie sie genau die Teststrategie umsetzen.
Der Corona-Selbsttest ist unter Anwesenheit der Führungskraft oder einer beauftragten und geeigneten Aufsichtsperson in einem Raum der HAWK durchzuführen. Es können aber auch Zertifikate von in Testzentren durchgeführten Corona-Tests mitgebracht werden. Die Fakultäten bieten bei Veranstaltungen, für den Zutritt zu Werkstätten, Laboren und bei Forschung oder Betreuung unterschiedliche Testumgebungen an. In diesen Testumgebungen kann die Veranstaltungsleitung mit den Teilnehmenden die Selbsttests durchführen. Für die Dauer des Nasenabstriches (idealerweise unter 15 Sekunden) dürfen die zu testenden Personen die medizinische Maske kurz ablegen. In der Testumgebung ist auf Durchlüftung mit Außenluftbezug zu achten.
Die jeweiligen Verantwortlichen sollten einen Vorlauf von rund 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn für die Testungen berücksichtigen. In dieser Zeit können sie die Anwesenheitsliste und Dokumentation erstellen. Die Mitarbei-tenden und Lehrenden haben durchgeführte Tests zeitnah als neutrale Meldung für die Statistik und Beschaffung auf der Intranetseite testzaehlung.hawk.de zu melden.
Die Ablaufinformation erhalten die Studierenden über ihre zuständige Fakultät.
Studierende informieren sich bei den Fakultäten über die Vorgehensweise, Abteilungsleitungen verständigen sich individuell mit den Abteilungsangehörigen über das Prozedere. Vor einer Präsenzveranstaltung versammeln sich die Teilnehmenden bei Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln an einem vereinbarten Treffpunkt, führen den Selbsttest gemäß der Anleitung durch und melden ihr Ergebnis.
Bei den meisten zugelassenen Selbsttests entnimmt man hierzu der Verpackung ein Röhrchen, welches man mit beiliegender Pufferlösung füllt. Danach entnimmt man in der Regel ein steril verpacktes Wattestäbchen, führt die-ses mindestens 2,5 Zentimeter tief nacheinander in beide Nasenlöcher ein und dreht es rund vier Mal für einige Sekunden hin und her und sammelt so Proben des Nasensekrets. Danach gibt man die Probe für eine Minute in das mit Lösung gefüllte Röhrchen und träufelt danach einige Tropfen der Lösung auf die dafür vorgesehene Test-fläche der Testkassette. Nach 15 Minuten erscheint dann das Ergebnis. Nach über 20 Minuten kann sich das ange-zeigte Ergebnis fälschlicherweise verändern – diese falschen Ergebnisse haben keine Gültigkeit. Den genauen Ab-lauf der Testung entnehmen Sie bitte der Anleitung des jeweiligen Tests.
Hierfür sollte die jeweilige Leitung einen Zeitraum von bis zu 30 Minuten (je nach Gruppengröße) einplanen und dabei die Dokumentation erstellen.
Der Corona-Selbsttest ist unter Anwesenheit der Führungskraft oder einer beauftragten und geeigneten Aufsichts-person in einem Raum der HAWK durchzuführen. Die Mitarbeitenden führen den Selbsttest unter Aufsicht dieser Person selbst durch. Die Aufsichtsperson kontrolliert und dokumentiert das Testergebnis. Selbstverständlich sind während des Tests sämtliche Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregeln strikt zu beachten.
Nein, die Zeit für die Durchführung von Corona-Tests – unabhängig davon, ob in der HAWK durchgeführt oder in einem externen Testzentrum ist keine Arbeitszeit. Für Aufsichtspersonen ist die Beaufsichtigung der Selbsttests selbstverständlich Arbeitszeit.
Nein. Eine Datenschutz-Verpflichtungserklärung ist von allen Mitarbeitenden der HAWK bei Einstellung bezie-hungsweise Ernennung abgeben worden.
Bei einem positiven Antigen-Schnelltest darf ich die Hochschule nicht betreten. Bei positiver Testung innerhalb der Hochschule muss ich diese sofort verlassen, sollte mich umgehend in häusliche Quarantäne begeben und das Testergebnis mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Alle positiv getesteten Personen müssen die Corona-Hotline (05121/881-500) über das Testergebnis des Antigen-Schnelltests informieren. Sicherheitsingenieur Hans-Henning Hennies und seine Kolleginnen und Kollegen leiten dann die weiteren Schritte innerhalb der Hochschule ein und stellen die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt her.
Allen Beschäftigten (unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus) werden weiterhin Selbsttests durch die HAWK zur Verfügung gestellt.
Abteilungsleitungen nehmen in der Regel die Bestellungen entgegen und geben sie an die jeweiligen Hausdienste weiter. Einzelpersonen können sich direkt an den Hausdienst wenden. Die Fakultäten regeln die Anforderung unter-schiedlich. Informationen dazu geben die Dekanate. Auch hier ist der Hausdienst für die Verteilung zuständig.
Alle Lehrenden und Beschäftigten sollten jeweils am Freitag die für die nächste Woche benötigte Menge an Tests bestellen. Die Anzahl an Tests bemisst sich dabei anhand des Kontakts mit Dritten oder auch an der Größe von etwaigen Präsenzveranstaltungen mit Studierenden. Die Anzahl ergibt sich damit aus der Tabelle zur Frage „Muss ich jetzt jedes Mal einen Coronavirus-Antigen-Schnelltest durchführen, bevor ich die HAWK betreten kann?“. Bei Lieferengpässen werden die Ausgabeintervalle vom Gebäudemanagement von 5 Tage auf 1 bis 2 Tage Vorlauf ge-ändert.
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) stellt die Antigen-Schnelltests über das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) bereit, die die Hochschule ab sofort dort beziehen und für eine Teststrategie einsetzen kann. Bereits Anfang März hatte das MWK die Hochschule um Einschätzung zur notwendigen Menge für Laienschnelltests zur Beschaffung über das Ressort angefragt, um diese zentral über das Logistik Zentrum Nieder-sachsen (LZN) anzuschaffen und zu verteilen. Umfangreiches Testen bei Präsenz wird einen wichtigen Beitrag bei der Bekämpfung der Pandemie leisten.
Die HAWK verwendet Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung, welche also ohne medizinisches Fachpersonal zum Einsatz kommen können. Der Test reagiert auf Eiweißbestandteile der Hülle von SARS-CoV2. Er hat eine Sonderzu-lassung vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter dem Kennzeichen AT116/20.
Nein. Ein negatives Testergebnis lässt sich aktuell leider nicht bei anderen Einrichtungen, Veranstaltungen oder Dienstleistenden im Sinne der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Freimeldung verwenden.
Ja, die Zugänge der HAWK bleiben für Mitarbeitende geöffnet. Ein Test ist sofort beim Betreten der Räume der HAWK durchzuführen. Alternativ ist ein negatives Testergebnis unverzüglich nachzuweisen.
Nein, die Tests sowie Kontrollen und die Dokumentation der 3G-Nachweise werden dezentral in jeder Organisationseinheit selbst durchgeführt. Es gibt keine zentralen Kontrollen oder Teststationen. Die Umsetzung und Organisation der Tests sowie Kontrollen und Dokumentationen obliegen der Verantwortung der jeweiligen Führungskraft.
Externe Dienstleistende (beispielsweise Reinigungskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker, Sicherheitsdienste) sind selbst für die Einhaltung der 3G-Regeln ihrer Mitarbeitenden verantwortlich, auch wenn diese woanders einge-setzt werden.