Das Wichtigste für Familien in Kürze
Infos für Hochschulangehörige mit Familienverantwortung in der Corona-Pandemie
Themen Familienservice
News
(Stand: 22.01.2021)
Informationen zum Schul- und Kitabetrieb im Lockdown
Weitere Informationen und Hinweise
Der Familienservice kann leider aktuell keine persönlichen Beratungen anbieten. Es sind telefonische Beratungen und Online Beratungen via Zoom nach Terminvereinbarung möglich. Sie können hierfür den Familienservice per E-Mail (familie@hawk.de) oder telefonisch unter 05121/881-148 erreichen.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 15.03.2021 bis voraussichtlich Ende März keine Beratungen beim Familienservice möglich sind. Grund dafür ist ein Personalwechsel aufgrund von Mutterschutz/Elternzeit. Bitte senden Sie Ihre Anfragen für Termine ab April an familie@hawk.de.
Studierende mit Familienverantwortung (Schwangerschaft, Erziehungsverantwortung für Kinder im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Pflegeverantwortung) können auf Grundlage der geltenden Prüfungsordnung einen Nachteilsausgleich beantragen, um Studien- und Prüfungsbedingungen anzupassen. Dies kann z.B. eine verlängerte Bearbeitungszeit von Abschluss- oder Hausarbeiten sein.
Zur Beratung können Sie sich an den Familienservice wenden.
Weitere Informationen: Nachteilsausgleich
Der HAWK Zukunftsfonds unterstützt Studierende der HAWK, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer finanziellen Notsituation befinden. Auch Studierende mit Familienverantwortung werden bei der Vergabe der Mittel als Zielgruppe berücksichtigt.
Wenden Sie sich für weitere Informationen an Daniela Zwicker (Fundraising und Alumni Arbeit) oder an den Familienservice.
Das digitale Kinderprogramm des Familienservice richtet sich an Kinder im Grundschulalter. Im Zoom Raum wird ein vielfältiges Programm angeboten. Pro Woche finden aktuell zwei Termine statt, die je ca. eine Stunde dauern. Hier finden Sie mehr Informationen zum Programm und zur Organisation.
Der Ausschuss zum Mutterschutz hat Informationen und FAQs für schwangere und stillende Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt.
Informationen und Empfehlungen finden sich auch bei der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.
Mutterschutz an der HAWK
Bei Einhaltung des Hygieneplans der HAWK (Stand 27. Juli 2020) und der notwendigen Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist nach den aktuellen Erkenntnissen nicht von einer unverantwortlichen Gefährdung nach § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auszugehen. Das bewährte Verfahren zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes an der HAWK findet weiterhin seine Anwendung.
Unterstützung in finanziellen Notlagen
Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft Schwangeren, die finanzielle Hilfe benötigen. Normalerweise müssen schwangere Frauen dafür zunächst einen persönlichen Beratungstermin in einer entsprechenden Beratungsstelle wahrnehmen. Die Bundesstiftung hat dieses Verfahren wegen der Corona-Pandemie nun vereinfacht. Die Beratung kann auch telefonisch erfolgen und der Antrag auf Hilfe per Post gestellt werden. Auf der Webseite der Bundesstiftung Mutter und Kind finden Sie weitere Informationen sowie Links zu Suchmaschinen, um eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu finden.
Hilfetelefon "Schwangere in Not"
Das kostenlose, barrierefreie und 24 Stunden unter der Nummer 0800 40 40 020 erreichbare Hilfetelefon "Schwangere in Not" ist eine erste Anlaufstelle für Frauen, die über qualifizierte Beraterinnen Hilfe in den örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden. Es bietet auch eine fremdsprachige Beratung an.
Die mobile Kinderbetreuung der HAWK ist an allen drei Standorten aufgrund der Corona Pandemie vorerst ausgesetzt. Unter den derzeitigen Umständen kann aufgrund der eingeschränkten Zugänglichkeit der HAWK die mobile Kinderbetreuung leider nicht angeboten werden.
Das niedersächsische Kultusministerium informiert:
Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, soll das Elterngeld angepasst werden. Folgende Regelungen sind geplant:
Ein Gesetzentwurf zu diesen Änderungen befindet sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Was die Änderungen im Einzelfall bedeuten, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums.
Weitere Informationen: Familienportal
Die Personalabteilung der HAWK informiert:
Mitarbeitende und Lehrende, die minderjährige oder Kinder mit Behinderung selbst betreuen müssen, sollten in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten versuchen, von zu Hause aus zu arbeiten. Das gilt etwa, wenn die Kinderbetreuung aufgrund der Schließung der Kindertagesstätte oder der Schule nicht gewährleistet und auch eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Dabei können Mitarbeitende die ganze Bandbreite des Arbeitszeitkorridors, also insbesondere auch die zeitlichen Randbereiche in den Morgen- und Abendstunden nutzen. Sofern dies nicht ausreicht, wenden sich Betroffene an die zuständige Personalsachbearbeiterin oder den zuständigen Personalsachbearbeiter, um eine individuelle Lösung zu finden. Denkbar wären gegebenenfalls der Abbau des Gleitzeitguthabens aus der Zeit vor der Coronavirus-Pandemie, der Aufbau von Minderstunden, der Abbau von (Rest-)Urlaub, Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 29 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für bis zu drei Arbeitstage oder Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts.
Die bestehende Regelung zur Lohnfortzahlung für Eltern im Infektionsschutzgesetz wurde geändert. Somit werden die Eltern noch stärker unterstützt, wenn sie aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden. Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Weitere Informationen:
Das Kinderkrankengeld soll im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden. Erweitert wurde es um den Anwendungsbereich Kita-/Schulschließung. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Home Office tätig sind. Weitere Infos beim Bundesfamilienministerium, hier können Sie auch eine Musterbescheinigung für die Krankenkassen herunterladen. Weitere Fragen werden in einem FAQ sowie beim Bundesgesundheitsministerium beantwortet.
Die Personalabteilung der HAWK teilte in der HAWK.Info vom 15.01.2021 mit: Wer an der HAWK das Kinderkrankengeld beziehen würde, erhielte für diesen Zeitraum anstelle des Gehalts von der HAWK das Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Interessierte sollten daher vorab mit ihrer Krankenkasse klären, in welcher Höhe sie das Kinderkrankengeld zahlt und welche Nachweise für die Beantragung zu erbringen sind. Nach dem aktuellen Informationsstand der Personalabtei-lung warten jedoch auch die Krankenkassen noch auf die Ausformulierung der gesetzlichen Neuregelung.
Informationen zu gesetzlichen Änderungen, Unterstützungsmöglichkeiten und weitere nützliche Hinweise zur Pflege in Corona-Zeiten finden Sie hier.
Beschäftigte der HAWK, die pflegebedürfte Angehörige, die einer Risikogruppe angehören, im häuslichen Umfeld betreuen, sollen nach Möglichkeit nicht im Präsenzbetrieb eingesetzt werden. Der Nachweis der Betreuung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Personalabteilung. Ebenfalls ist eine Information der Organisationseinheit (Dekan/ Abteilungsleitung etc.) erforderlich (siehe HAWK.INFO Mai 6).