Erscheinungsdatum: 05.01.2018

Änderungen im Rahmen des neuen Mutterschutzgesetzes ab 2018

Seit dem 01. Januar 2018 gilt ein neues Mutterschutzgesetz, das auch Studentinnen umfasst, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahnen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).

Demnach wird der Mutterschutz Studentinnen nach einmaliger Meldung an die Hochschule gewährt und muss nicht mehr beantragt werden (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Studentinnen dürfen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (in den letzten sechs Wochen vor der Geburt sowie mindestens acht Wochen nach der Geburt) nicht an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praktika teilnehmen, es sei denn sie erklären sich ausdrücklich (= schriftlich) dazu bereit. Diese Erklärung lässt sich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 MuSchG).

Eine weitere Neuerung ist die notwendige Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Festlegung notwendiger Schutzmaßnahmen (§ 10 MuSchG) sowie damit einhergehende Ersatzmaßnahmen (Nachteilsausgleiche) bei vorhandenen Gefährdungen (§ 9 MuSchG Abs. 1).

Um sowohl für die Studentinnen als auch für Fakultäten einfache und transparente Verfahren zu entwickeln, wird ab Anfang des neuen Jahres ein "Runder Tisch" zum Mutterschutz für Studentinnen tagen. Bis dahin können sich schwangere und stillende Studentinnen für eine erste Beratung an den Familienservice wenden. Über Ergebnisse des "Runden Tisches" werden alle Hochschulangehörigen zeitnah informiert.

Weitere Informationen:

  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
  • Informationen des Familienministeriums


Kontakt
Merle Klintworth
Referentin für den Familienservice
Goschentor 1 (Raum 310)
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/881-148 E-Mail

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