Wenn Ihr Studienguthaben verbraucht ist, fallen zusätzlich zum Semesterbeitrag Langzeitstudiengebühren an.
Höhe der Langzeitgebühren
Die Langzeitstudiengebühren betragen 500 EUR pro Semester. Bei einem Teilzeitstudium ergibt sich eine entsprechend reduzierte Langzeitstudiengebühr.
Studienguthaben
Das Studienguthaben ist die Anzahl der Semester, die Sie an einer deutschen, staatlich geförderten Hochschule studieren, ohne dass Langzeitstudiengebühren zu zahlen sind. Der Semesterbeitrag fällt dennoch an.
Wie hoch ist mein Guthaben?
Das Studienguthaben ist keine absolute Zahl und unterscheidet sich je nach Studienlaufbahn.
Für den Bachelor gilt
- Das Studienguthaben beträgt die Regelstudienzeit des gewählten Bachelorstudiengangs plus 6 weitere Semester.
Für den Master gilt
- Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das verbliebene Studienguthaben aus dem Bachelorstudiengang um die Regelstudienzeit des gewählten Masterstudiengang.
- Ein Studienguthaben in Höhe der doppelten Regelstudienzeit des gewählten Masterstudiengangs haben Studierende, die den für den Masterstudiengang qualifizierenden ersten Hochschulabschluss (Bachelor oder vergleichbarer Abschluss) an einer Hochschule außerhalb Deutschlands erworben haben, oder an einer deutschen, privaten, nicht staatlich geförderten Hochschule.
Beispielrechnungen
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht, wenn
- die oder der Studierende als gewählte*r Vertreter*in in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks tätig ist oder
- die oder der Studierende das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.
Diese beiden Gründe finden für höchstens 2 Semester Anwendung.
Mögliches Entfallen von Langzeitstudiengebühren
Befreiung
Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für 1 Semester, wenn der*die Studierende*r
- beurlaubt ist
Sie müssen einen formal korrekten Antrag auf Urlaubssemester stellen. - ein Kind betreut
Wenn Sie ein Kind (im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG) tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Kind lebt im selben Haushalt; betreuen zwei Studierende im selben Haushalt, werden beide befreit; Nachweis: Geburtsurkunde und jedes Semester eine aktuelle Haushaltsbescheinigung).
- Angehörige pflegt
Wenn Sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen pflegen (Nachweis: Gutachten der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse; Verwandtschaft bis zweiten Grades). - eine vorgesehene Zeit im Ausland absolviert
Wenn Sie eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren (Nachweis: Bestätigung der Fakultät). - ein vorgesehenes praktisches Semester absolviert
Wenn Sie ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren (Nachweis: Bestätigung des Prüfungsamts der Fakultät).
Erlass
Im Fall unbilliger Härte kann die Langzeitstudiengebühr (§ 13 NHG) ganz oder teilweise erlassen werden (§ 14 NHG). Unbillige Härte liegt in der Regel vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen:
- Behinderung oder schwere Erkrankung (Nachweis: Amtsärztliche Bescheinigung) oder
- Opfer einer Straftat (Nachweis: entsprechender Nachweis).
Antrag auf Erlass/Befreiung von Langzeitstudiengebühren
Bei Vorliegen eines der oben aufgeführten Ausnahmetatbestände ist die schriftliche Antragstellung innerhalb der Rückmeldefrist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erforderlich.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Studiengang zuständigen Ansprechperson im Immatrikulationsamt.